Artikel 86 DSGVO – Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Startseite › DSGVO › Artikel 86
DSGVO · Artikel 86

Artikel 86 · Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Rechtsprechung zu Artikel 86 DSGVO

Passende Gerichtsentscheidungen zu diesem Artikel über Open Legal Data recherchieren.

Rechtsprechung zu Art. 86 →