Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
Artikel 86 DSGVO – Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
DSGVO · Artikel 86
Artikel 86 · Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Rechtsprechung zu Artikel 86 DSGVO
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