Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personen bezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.
Artikel 48 DSGVO – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
DSGVO · Artikel 48
Artikel 48 · Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Rechtsprechung zu Artikel 48 DSGVO
Passende Gerichtsentscheidungen zu diesem Artikel über Open Legal Data recherchieren.
Rechtsprechung zu Art. 48 →