Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammen hängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Artikel 10 DSGVO – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
DSGVO · Artikel 10
Artikel 10 · Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Rechtsprechung zu Artikel 10 DSGVO
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